Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau

926.21Agreement01.01.2008

Vom 30.06.2009 (Stand 01.01.2008)

Art. 1 Umfang der Massnahmen

  1. Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain des Kantons Basel-Landschaft (kurz: LZE) führt im Auftrag des Kantons Solothurn in dessen Hoheitsgebiet die Massnahmen aufgrund der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) durch.
  2. Es gelten im Kanton Solothurn die Bestimmungen der Verordnung über den Pflanzenbau des Kantons Basel-Landschaft, Kapitel C. Weinbau, ohne § 7 Gemeinderebwärterin oder Gemeinderebwärter.

Art. 2 Direkte Kontakte

  1. Das LZE verkehrt direkt mit den Betrieben und, soweit nötig, mit den Gemeinden des Kantons Solothurn.
  2. Das Amt für Landwirtschaft vertritt den Kanton Solothurn gegenüber dem LZE.

Art. 3 Kosten

  1. Der Kanton Solothurn entschädigt den Kanton Basel-Landschaft mit 6'000 Franken pauschal pro Jahr.
  2. Beratungen und Dienstleistungen, die über den Vollzug der Massnahmen hinausgehen, werden getrennt abgerechnet.

Art. 4 Rechtsschutz

  1. Die Beurteilung von Beschwerden gegen die Entscheide des LZE erfolgt durch den Kanton Solothurn.

Art. 5 Dauer der Vereinbarung

  1. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten. Danach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Die Vereinbarung vom 28. September / 12. Oktober 1993 über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau wird aufgehoben.
  2. Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

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