Der Staat Solothurn unterstützt unter den nachstehenden Bedingungen die Eisenbahnunternehmung Flüh-Rodersdorf auf Grund der von der Gesellschaft der Birsigtalbahn (BTB) eingereichten technischen und finanziellen Vorlagen mit einer Aktienbeteiligung von 20’000 Franken per Kilometer im Kanton Solothurn liegender Bahnstrecke, d.h. für 985,5 Meter mit 19'750 Franken oder rund 20’000 Franken.
Art. 2
Die in § 1 vorgesehene Staatsbeteiligung erfolgt unter nachgenannten Bedingungen :
Vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obligationen aufgebracht werden.
Die Aktien des Staates sind den übrigen in ihren Rechten gleich zu stellen und dürfen bezüglich des Stimmrechtes keiner Beschränkung unterworfen werden (Art.640 des Schweizerischen Obligationenrechtes vom 14. Juni 1881, Art. 22 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896).
Art. 3
Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach Massgabe der Statuten der Bahngesellschaft, gleich wie die Einzahlung der übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt, wenn nach Inbetriebsetzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmigung erhalten hat.
Art. 4
Wenn innerhalb von 5 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Subventionsbeschlusses an gerechnet, das Bahnunternehmen Flüh-Rodersdorf nicht zustande kommt bzw. die Arbeiten zu dessen Ausführung nicht begonnen haben, erlischt dieser Beschluss.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.
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