Ausbau des Autokurses Solothurn-Wasseramt (ASW) mit neuer staatlicher Kapitalbeteiligung

734.411Law13.12.1963

Vom 08.12.1963 (Stand 13.12.1963)

Art. 1

  1. Für die Beteiligung des Staates am Autokurs Solothurn-Wasseramt wird ein Kredit von maximal 350’000 Franken bewilligt, wovon 250’000 Franken auf das neu aufzubringende Aktienkapital und 100’000 Franken auf die Verbürgung des Garantiekapitals entfallen.

Art. 2

  1. Dem Staat ist in den Statuten das Recht einzuräumen, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft durch mindestens zwei Mitglieder vertreten zu lassen und in dessen Ausschuss einen Vertreter zu delegieren.

Art. 3

  1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 4

  1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

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