Gesetz über das Salzregal und den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

624.122Law01.10.1975

Vom 20.10.1974 (Stand 01.10.1975)

Art. 1 Salzregal

  1. Das Recht auf Gewinnung, Einfuhr, Kauf und Verkauf von Salz auf dem Gebiet des Kantons Solothurn steht als Regal ausschliesslich dem Staat zu.
  2. Das Salzregal umfasst Salz und Sole jeder Art sowie mit Salz gemischte Stoffe, die 30% oder mehr Natriumchlorid enthalten.

Art. 2 Ausübung des Salzregals

  1. Der Kanton tritt der "Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973" bei und lässt das Salzregal durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, ausüben.

Art. 3 Vollzug

  1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bedarf an Salz, Salzgemischen und Sole nur bei den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen gedeckt wird.
  2. Die Verwaltung des Salzregals wird dem Finanz-Departement übertragen.

Art. 4 Strafbestimmungen

  1. Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 5 Aufhebung widersprechender Vorschriften

  1. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben.
  2. Insbesondere werden aufgehoben:
    1. das Gesetz über das Salzregal vom 7 Dezember 1969;
    2. die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Salzregal vom 9. Dezember 1969.

Art. 6 Inkrafttreten

  1. Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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