Die Berechnung der Gebäudeversicherungswerte wird auf den neuen Zürcher Baukostenindex vom Oktober 1988 = 100 Punkte umgestellt.
Art. 2
Die Grundeinschätzung auf dieser Basis entspricht der bisherigen Grundeinschätzung (Basis: Juni 1939 = 100%) mit einem Teuerungsausgleich von 656,7% und einer Gesamtversicherung von 756,7%.
Art. 3
Die Verwaltung der Gebäudeversicherung wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.