Gesetz über die Schiffssteuer

614.81Law01.01.1981

Vom 28.09.1980 (Stand 01.01.1981)

Art. 1 Grundsatz

  1. Die Halter von Motorschiffen mit Standort im Kanton Solothurn haben eine Steuer zu entrichten.
  2. Als Motorschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten, soweit mit mechanischem Antrieb versehen:
    1. Wasserfahrzeuge;
    2. zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte.
  3. Der Eigentümer eines Motorschiffes haftet für die Steuer solidarisch mit dem Halter.

Art. 2 Ausnahmen von der Steuerpflicht

  1. Von der Steuerpflicht sind ausgenommen:
    1. Motorschiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
    2. Motorschiffe des Kantons;
    3. Motorschiffe der Gemeinden, die ausschliesslich dem Polizei- und Feuerwehrdienst, der Ölwehr, dem Gewässerunterhalt oder Rettungszwecken dienen.

Art. 3 Steuerperiode

  1. Steuerperiode ist das Kalenderjahr.

Art. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Abgabe der Kontrollschilder oder mit der früheren Inverkehrsetzung. Sie endigt mit der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle oder mit der späteren Ausserverkehrsetzung.

Art. 5 Steuerbezug

  1. Die Steuer wird zum voraus für die ganze Steuerperiode bezogen.
  2. Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Motorschiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder vor dem 1. August ausser Verkehr gesetzt wird.

Art. 6 Bemessungsgrundlage

  1. Die Steuer bemisst sich nach der Antriebsleistung.

Art. 7 Tarife, a) Motorschiffe

  1. Die jährliche Steuer für Motorschiffe wird wie folgt festgesetzt:
    1. Grundansatz 40 Franken;
    2. Zuschlag je kW-Motorenleistung 3 Franken.
  2. Der Kantonsrat kann den Zuschlag je kW-Motorenleistung bis auf 5 Franken erhöhen.

Art. 8 b) Händlerschilder

  1. Die Steuer für Händlerschilder beträgt 400 Franken.

Art. 9 c) Domizil-Motorschiffe

  1. Die Steuer für Domizil-Motorschiffe beträgt bei einer Antriebsleistung bis 20 kW 50 Franken, bei einer höheren Antriebsleistung 100 Franken.
  2. Die vor dem Jahre 1975 zugelassenen Domizil-Motorschiffe werden nach § 7 besteuert.

Art. 10 Nachzahlung

  1. Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger nicht oder nur unvollständig zur Steuer herangezogen worden ist, so hat er die in den letzten 5 Jahren zuwenig bezahlten Steuern nachzuzahlen.

Art. 11 Strafsteuer

  1. Eine Strafsteuer bis 1000 Franken hat zu bezahlen:
    1. der Halter, der ein Motorschiff in Verkehr setzt, ohne vorher die Anmeldung zur Steuerveranlagung vorzunehmen;
    2. der Halter, der ein Motorschiff in Verkehr setzt, für das eine höhere Steuer zu entrichten ist als bezahlt wurde;
    3. der Halter, der an seinem Motorschiff Änderungen, die eine höhere Steuer als die bezahlte zur Folge haben, nicht ordnungsgemäss meldet.
  2. Die Strafsteuer bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens, beträgt aber mindestens das Doppelte der nachzuzahlenden Steuer.

Art. 12 Einzug der Kontrollschilder

  1. Wird die Steuer nicht fristgemäss bezahlt, lässt die Motorfahrzeugkontrolle nach einmaliger Mahnung die Kontrollschilder und den Schiffsausweis auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Kantonspolizei einziehen.

Art. 13 Gebühren

  1. Der Kantonsrat setzt für alle Schiffshalter Gebühren für Prüfungen, Kontrollschilder und administrative Verrichtungen fest.

Art. 14 Zuständigkeit

  1. Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Kantonale Motorfahrzeugkontrolle zuständig.
  2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. § 33bis, zweiter und dritter Satz, des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959 werden aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1981 in Kraft.