614.175.1•Verordnung über die pauschale Steueranrechnung für den Kanton Solothurn
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung für den Kanton Solothurn
614.175.1Ordinance01.09.1967
Vom 05.12.1967 (Stand 01.09.1967)
1. Behörden und Verfahren
Art. 1 Behörden Organisation und Verfahren
- Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird, soweit sie dem Kanton obliegt, den in der Vollzugsverordnung vom 12. Mai 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer bezeichneten Behörden übertragen.
- Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Organisation und das Verfahren für die pauschale Steueranrechnung.
2. Abrechnung
Art. 2 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
- Soweit nach Belastung des Bundes nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er je zur Hälfte dem Kanton und der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet.
- Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen.
3. Schlussbestimmungen
Art. 3 Genehmigung durch den Kantonsrat
- Die Kompetenzdelegation in § 1 unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Art. 4 Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. September 1967 in Kraft.
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