435.148.5•Verordnung über den Schutz der Weinbergschnecke
Vom 06.09.1968 (Stand 12.09.1968)
Art. 1
- Im Kanton Solothurn ist das Sammeln und Vernichten von Weinbergschnecken verboten. Widerhandlungen werden mit Busse bis 200 Franken bestraft.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.