Wiedereröffnung des Kapuzinernoviziats

423.761Law29.10.1803

Vom 29.10.1803 (Stand 29.10.1803)

Art. 1

  1. Die sämtlichen Kapuzinerklöster des Kantons stehen unter dem unmittelbaren Schutz der Regierung.

Art. 2

  1. Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.

Art. 3

  1. Das Gesetz der helvetischen Regierung, welches den Klöstern die Aufnahme von Novizen verbietet, ist hiemit, insoweit es den Kapuzinerorden betrifft, zurückgenommen.

Art. 4

  1. Seiner Exzellenz dem Herrn Landammann der Schweiz soll, zufolge § 3 des in Freiburg verabredeten katholischen Abscheides, von gegenwärtigem Beschluss Bekanntschaft gegeben werden.