423.751•Novizenaufnahme für Frauenklöster
Vom 29.10.1803 (Stand 08.09.1970)
Art. 1
- Die sämtlichen Frauenklöster des Kantons stehen unter dem unmittelbaren Schutz der Regierung.
Art. 2
- Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.
Art. 3
- Das von der helvetischen Regierung ergangene Verbot, Novizen anzunehmen, ist, insoweit es diese 3 Frauenklöster betrifft, hiemit zurückgenommen.
Art. 4 …
Art. 5 …
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.