Novizenaufnahme für Frauenklöster

423.751Law08.09.1970

Vom 29.10.1803 (Stand 08.09.1970)

Art. 1

  1. Die sämtlichen Frauenklöster des Kantons stehen unter dem unmittelbaren Schutz der Regierung.

Art. 2

  1. Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.

Art. 3

  1. Das von der helvetischen Regierung ergangene Verbot, Novizen anzunehmen, ist, insoweit es diese 3 Frauenklöster betrifft, hiemit zurückgenommen.

Art. 4

Art. 5