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423.751 ΓÇó Novizenaufnahme für Frauenklöster
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/
423.751
Novizenaufnahme für Frauenklöster
423.751
Law
08.09.1970
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Vom 29.10.1803 (Stand 08.09.1970)
Art. 1
Die sämtlichen Frauenklöster des Kantons stehen unter dem unmittelbaren Schutz der Regierung.
Art. 2
Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.
Art. 3
Das von der helvetischen Regierung ergangene Verbot, Novizen anzunehmen, ist, insoweit es diese 3 Frauenklöster betrifft, hiemit zurückgenommen.
Art. 4
…
Art. 5
…