Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter

423.71Law31.01.1969

Vom 10.03.1803 (Stand 31.01.1969)

Art. 1

  1. Allen Klöstern, welche im Kanton Solothurn Güter besitzen, ist die ehevorige Selbstverwaltung derselben wieder überlassen.

Art. 2

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