Änderung der versicherten Besoldung in der Alters, und Invalidenversicherung der römisch, katholischen Weltgeistlichen

423.582.1Law01.01.1991

Vom 12.03.1991 (Stand 01.01.1991)

Art. 1

  1. Staatsbeiträge an die St. Ursen-Stiftung (Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Weltgeistlichen) im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1946 werden auch für Laientheologen und Pastoralassistenten, welche vom Diözesanbischof in den Dienst der Gemeinden berufen worden sind, ausgerichtet.

Art. 2

  1. Voraussetzung ist der Abschluss eines theologischen Studiums und die Institutio und Missio canonica seitens des Bischofs.

Art. 3

  1. Zur versicherten Besoldung wird ein Naturallohn in Höhe von 6700 Franken dazu gerechnet, falls eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Art. 4

  1. Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1991 in Kraft.

Art. 5

  1. Der Regierungsratsbeschluss vom 16. September 1977 wird aufgehoben.