Gesetz über die Beteiligung an der interkantonalen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich

416.961Law26.09.1985

Vom 22.09.1985 (Stand 26.09.1985)

Art. 1 Beteiligung

  1. Der Kanton beteiligt sich an der interkantonalen öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich.

Art. 2 Zuständigkeit des Kantonsrates

  1. Der Kantonsrat wird ermächtigt,
    1. die interkantonale Vereinbarung einschliesslich der Übergangsvereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich abzuschliessen;
    2. die zukünftigen Revisionen der Vereinbarung vorzunehmen;
    3. die nötigen Kredite zu beschliessen.
  2. Für Bauten bleiben die Bestimmungen über das Finanzreferendum vorbehalten.

Art. 3 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation der Abstimmungsergebnisse in Kraft.

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