Für die Berufsberatung der Maturanden sowie der übrigen Mittelschüler bei Schulschwierigkeiten wird die Akademische Berufsberatung eingeführt.
Art. 2
Das Dienstverhältnis der akademischen Berufsberater wird vom Regierungsrat geregelt.
Art. 3
Sofern die Beratung eines Schülers besondere Abklärungen notwendig macht, können die Angehörigen zu einem Kostenbeitrag verhalten werden.
Art. 4
Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.
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