Die Schutzaufsicht wird von der Abteilung Bewährungshilfe des Polizei-Departementes ausgeübt.
Art. 2
Für die Unterstützung von Personen, die der Schutzaufsicht unterstellt und in finanzielle Not geraten sind, wird ein Fonds in der Höhe von Franken 263169.25 errichtet.
Art. 3
Ziffer 1 dieses Beschlusses unterliegt dem fakultativen Referendum.