Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände

321.51KonfiskationsverordnungOrdinance07.09.1978

(Konfiskationsverordnung) Vom 29.08.1978 (Stand 07.09.1978)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung findet Anwendung:
    1. auf Gegenstände, die von einer solothurnischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde auf Grund eidgenössischer oder kantonaler Rechtsnormen beschlagnahmt, eingezogen oder aufbewahrt werden und nicht an den Berechtigten zurückzugeben sind;
    2. auf Geschenke und andere Zuwendungen, die auf Grund von Artikel 59 StGB dem Staat verfallen sind.
  2. Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zuständigkeit

  1. Über die Gegenstände im Sinne von § 1 verfügt der urteilende Richter oder wenn kein gerichtliches Verfahren stattfindet, die Verwaltungsbehörde, welche die Beschlagnahme angeordnet hat.

2. Aufbewahrung

Art. 3 Ort

  1. Die Gegenstände sind bis zum Entscheid über die Vernichtung oder die Art der Verwertung von den Gerichten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufzubewahren.
  2. Jeder Gegenstand ist entsprechend seiner Art an einem sicheren Ort aufzubewahren, zu kennzeichnen und zu registrieren.
  3. Von den Gerichten eingezogene Gegenstände sind unverzüglich an die Kantonspolizei weiterzuleiten.

Art. 4 Dauer

  1. Der Richter oder die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, ob die Verwertung oder Vernichtung sofort oder erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu erfolgen hat.

Art. 5 Besondere Fälle

  1. Das Polizeikommando entscheidet im Einvernehmen mit den zuständigen Fachinstanzen, welche Gegenstände von wissenschaftlichem Wert sind oder sich für Instruktionszwecke eignen.
  2. Das Polizeikommando bewahrt diese Gegenstände auf. Gegenstände von wissenschaftlichem Wert sind in der Regel an Museen im Kanton Solothurn zu überweisen.

3. Vernichtung

Art. 6 Grundsatz

  1. Gegenstände, die nicht frei gehandelt werden dürfen oder keinen realisierbaren Vermögenswert besitzen, sind unter Vorbehalt der §§ 4 und 5 zu vernichten.

Art. 7 Durchführung

  1. Wird die Vernichtung angeordnet, ist sie unverzüglich durch die Kantonspolizei vorzunehmen, allenfalls ist der Gegenstand unkenntlich oder unbrauchbar zu machen.

4. Verwertung

Art. 8 Anordnung

  1. Gegenstände mit einem realisierbaren Vermögenswert sind unter Vorbehalt der §§ 4-6 dieser Verordnung nach Anordnung des Polizeikommandos zu verwerten.

Art. 9 Art und Durchführung

  1. Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder durch Freihandverkauf.
  2. Die §§ 4-6 der Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses vom 17. Dezember 1960 gelten sinngemäss.

Art. 10 Verwendung des Verwertungserlöses

  1. Der Erlös ist, soweit er nicht auf Grund eines Strafurteils oder anderer Vorschriften einem Geschädigten zuzusprechen ist, für die Verfahrens-, Aufbewahrungs- und Verwertungskosten zu verwenden. Ein Überschuss fällt in die Staatskasse.

5. Schlussbestimmungen

Art. 11 Übergangsrecht

  1. Diese Verordnung ist auch auf Gegenständen anwendbar, die bereits vor dem Inkrafttreten von einer Behörde eingezogen worden sind und zur Zeit noch aufbewahrt werden.

Art. 12 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

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