Die durch Kantonsratsbeschluss vom 2. Juli 1969 angeordnete neue Katasterschätzung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Art. 2
Der Regierungsrat erlässt die für die Nachführung des Schätzungswerkes notwendigen Bestimmungen.
Art. 3
Mit dem Inkrafttreten der neuen Katasterschätzung sind die Gesetze über die Handänderungsgebühr vom Vermögen in toter Hand vom 11. Hornung 1832/11. Mai 1835/24. Dezember 1856 und die dazugehörige Vollzugsverordnung vom 7. Jänner 1857 aufgehoben. Das entsprechende Initiativbegehren vom 23. Dezember 1963 ist damit erfüllt.