Es wird eine allgemeine Revision der Katasterschätzung im ganzen Kanton durchgeführt.
Art. 2
Der Regierungsrat wird beauftragt, eine neue Verordnung über die Katasterschätzung zu erlassen, worin er gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und § 46 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer die Grundsätze über die Bewertung der Liegenschaften und Gebäude, die Organisation der Schätzung und das Verfahren festlegt.
Organisation und Verfahren sind möglichst einfach zu gestalten.
Art. 3
Als Stichtag für die neue Bewertung der Liegenschaften und Gebäude wird der 1. Januar 1970 bestimmt.
Art. 4
Die Neuschätzungen sind den Grundeigentümern laufend zu eröffnen, unter Mitteilung der Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten.
Art. 5
Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Budgetkredite die für die Durchführung der neuen Katasterschätzung nötigen Anschaffungen zu tätigen und eventuelle Mietverträge abzuschliessen.
Art. 6
Der Kantonsrat wird das Inkrafttreten der neuen Katasterschätzung durch besonderen Beschluss festlegen.