Verordnung über das Register der vom Kanton ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften für die Viehverpfändungen

212.451Ordinance14.10.1986

Vom 14.10.1986 (Stand 14.10.1986)

Art. 1

  1. Der kantonale Grundbuchinspektor wird mit der Führung des Registers über die vom Regierungsrat ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften beauftragt. Er besorgt die notwendigen Veröffentlichungen.

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