Die Gemeinden stellen keine Leumundszeugnisse aus.
Anstelle eines Leumundszeugnisses wird unter Hinweis auf diesen Paragraphen die Wohnsitz- oder Aufenthaltsdauer nach der Mustervorlage im Anhang bescheinigt.
Art. 2 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1988 in Kraft.