Vereinigung des Sekretariats des Kantonalen Steuergerichtes mit dem Sekretariat der Kantonalen Schätzungskommission
Vom 21.02.1967 (Stand 21.02.1967)
Art. 1
Für die Kantonale Schätzungskommission wird ein ständiges Sekretariat geschaffen, das mit dem Sekretariat des Kantonalen Steuergerichtes zusammengelegt wird.
Art. 2
Das Obergericht wird ersucht, den Sekretär des Kantonalen Steuergerichtes als Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission zu wählen, wobei festzuhalten ist, dass die Stellen des Sekretärs des Steuergerichtes und des Aktuars der Schätzungskommission für die Zukunft personell vereinigt bleiben.
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