Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen

124.121Law12.06.1943

Vom 12.06.1943 (Stand 12.06.1943)

Art. 1

  1. Bei Administrativ-Untersuchungen sind die Einvernahmen von Amtspersonen der Gemeinden und von Zeugen nach Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit dieser Personen anzusetzen.

Art. 2

  1. Erleidet eine einvernommene Person durch die Einvernahme einen Lohnausfall oder eine andere finanzielle Einbusse, so richtet ihr der Untersuchungsbeamte eine angemessene Entschädigung nach den Bestimmungen des Gebührentarifs aus.

Art. 3

  1. Ist die einvernommene Person am Ausgang der Untersuchung finanziell interessiert, so erhält sie keine Entschädigung.

Art. 4

  1. Die Entschädigungen gehen zulasten eines besonderen Kredites, der im Voranschlag aufzunehmen ist unter «Departement des Innern, Verwaltungskosten».

Art. 5

  1. Wird die Untersuchung vom Oberamtmann geführt, so zahlt der Oberamtmann die Entschädigung aus der Kasse des Oberamtes aus und verlangt vom Departement des Innern unter Einsendung der Belege die Rückvergütung.

Art. 6

  1. Das Departement des Innern kann von sich aus oder auf Antrag des Untersuchungsbeamten vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangen. Wenn an einem Beschwerdeentscheid ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, so ist von einem Vorschuss abzusehen.