Verordnung zum Katastrophengesetz

122.152Law01.09.1993

Vom 13.12.1983 (Stand 01.09.1993)

1. Kanton

1.1. Aufgaben und Mittel

Art. 1 Ziviler Führungsstab Kanton

  1. Der Zivile Führungsstab Kanton (KFS) hat im Rahmen von § 12 des Gesetzes insbesondere folgende vorbereitende Aufgaben:
    1. die Bearbeitung der Rechtsgrundlagen für das Funktionieren der Regierungstätigkeit in Zeiten von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen;
    2. die Bezeichnung der lebenswichtigen Dienste und des dafür benötigten Personals sowie die Gewährleistung der Funktion dieser Dienste;
    3. die Sicherstellung der Verbindungen, insbesondere innerhalb der Amtsstellen, zwischen ihnen, den Gemeinden und der Bevölkerung sowie mit der Armee;
    4. die Anordnung von Massnahmen, welche die Moral der Bevölkerung in Zeiten von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen stärken.

Art. 2 Katastrophenfall

  1. Im Katastrophenfall können dem Zivilen Führungsstab Kanton insbesondere folgende Mittel zugewiesen werden: a) Primär Polizei; Feuerwehren; Werkhöfe; Spitäler. b) Subsidiär Zivilschutz weitere zivile Mittel und Hilfsorganisationen; Armee.

Art. 3 Kriegerische Ereignisse

  1. Im Falle kriegerischer Ereignisse können dem Zivilen Führungsstab Kanton insbesondere folgende Mittel zugewiesen werden : a) Primär Zivilschutz; Polizei; Werkhöfe; Spitäler; weitere zivile Mittel und Hilfsorganisationen. b) Subsidiär Wirtschaftliche Landesversorgung ; Armee.

Art. 4 Sachliche Mittel

  1. Die Befugnis, alle benötigten sachlichen Mittel zu requirieren, steht dem Regierungsrat und den Stäben zu.
  2. Der Zivilschutz stellt den Mitgliedern des Zivilen Führungsstabes Kanton die persönlichen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung.
  3. Die von der Einsatzleitung bestimmten zivilen Helfer haben Erkennungszeichen zu tragen.

1.2. Organisation

Art. 5 Unterstellung

  1. Der Zivile Führungsstab Kanton und der Beauftragte unterstehen dem Regierungsrat.
  2. Zuständiges Departement ist das Polizei-Departement.

Art. 6 Aufgebot

  1. Der Zivile Führungsstab Kanton wird nach Feststellung des Katastrophenfalles vom Beauftragten aufgeboten.
  2. Der Zivile Führungsstab Region und der Zivile Führungsstab Gemeinde werden vom Vorsitzenden aufgeboten.
  3. Die Einsatzformationen und die zivilen Hilfsorganisationen bieten ihre Angehörigen auf Anordnung der vorgesetzten Behörde auf.

Art. 7 Einrückungsorte

  1. Die Einsatzformationen bezeichnen die Einrückungsorte selbst.

Art. 8 Betriebsbereitschaft des Verwaltungsschutzraumes

  1. Der Regierungsrat bestimmt die für die ständige Betriebsbereitschaft des Verwaltungsschutzraumes verantwortliche Stelle.

2. Regionen

Art. 9 Ziviler Führungsstab Region

  1. Der Regierungsrat wählt bei Bedarf einen Zivilen Führungsstab Region (RFS).

3. Gemeinden

Art. 10 Organisation

  1. Die Gemeinden haben eine eigene Organisation für den Fall einer Katastrophe oder kriegerischer Ereignisse zu schaffen.
  2. Gemeinden mit einem gemeinsamen Führungsstab haben für ihr Gemeindegebiet je einen Verantwortlichen für die Aufgaben der Katastrophen- und Kriegsvorsorge zu bezeichnen.
  3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes und des Kantons über den Zivilschutz, die Wirtschaftliche Landesversorgung und den Kulturgüterschutz.

Art. 11 Ziviler Führungsstab Gemeinde

  1. Der Gemeinderat oder die in der Gemeindeordnung vorgesehene Behörde bezeichnet einen Zivilen Führungsstab Gemeinde (GFS), dem in der Regel folgende Mitglieder angehören:
    1. der Gemeindeammann oder ein Mitglied des Gemeinderates, als Vorsitzender;
    2. der Gemeindeschreiber, als Protokollführer;
    3. ein Polizeibeamter;
    4. der Feuerwehrkommandant;
    5. der Ortschef.
  2. Der Zivile Führungsstab Gemeinde kann durch andere geeignete Personen ergänzt werden, insbesondere durch die Sachbearbeiter der technischen Dienste und des Gesundheitswesens und den Verantwortlichen für die Wirtschaftliche Landesversorgung.

Art. 12 Aufgaben

  1. Der Zivile Führungsstab Gemeinde hat im Bereich der zivilen Katastrophen- und Kriegsvorsorge dem Gemeinderat alle geeigneten Vorbereitungs- und Durchführungsmassnahmen zu beantragen.
  2. Im Falle einer Katastrophe oder kriegerischer Ereignisse koordiniert der Zivile Führungsstab Gemeinde Sofortmassnahmen, solange diese Aufgabe nicht vom Beauftragten wahrgenommen wird. Der Zivile Führungsstab Gemeinde nimmt unverzüglich mit dem kantonalen Beauftragten Verbindung auf, solange der Zivile Führungsstab Kanton nicht in Funktion getreten ist.

Art. 13 Gemeindereglemente

  1. Reglemente der Gemeinden im Bereich der zivilen Katastrophen- und Kriegsvorsorge unterliegen der Genehmigung durch das Polizei-Departement.

Art. 14 Richtlinien

  1. Über Organisation, Ausbildung und Aufgaben im einzelnen erlässt der Zivile Führungsstab Kanton Richtlinien, die durch den Regierungsrat zu genehmigen sind.

4. Besondere Befugnisse

Art. 15 Wirtschaftliche Landesversorgung

  1. Die Zentralstelle für Wirtschaftliche Landesversorgung hat alle lebensnotwendigen Güter für die Versorgung der Zivilbevölkerung im Katastrophengebiet zu beschaffen und deren Verteilung anzuordnen.

Art. 16 Koordinierter Sanitätsdienst

  1. Der Zivile Führungsstab Kanton hat den Einsatz aller personellen und materiellen sanitätsdienstlichen Mittel des Kantons im Hinblick auf die Behandlung und Pflege der Patienten im Katastrophenfall und im Falle kriegerischer Ereignisse zu koordinieren.
  2. Als Patienten im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche verwundeten und kranken Militär- und Zivilpersonen.

Art. 17 Spitäler, Heime

  1. Der Zivile Führungsstab Kanton kann im Fall einer Katastrophe oder kriegerischer Ereignisse über sämtliche öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Spitäler und Heime verfügen.
  2. Er kann zivile Patienten auch sanitätsdienstlichen Einrichtungen ausserhalb des Kantons oder solchen des Militärs im Sinne des koordinierten Sanitätsdienstes zuweisen.

Art. 18 Ausbildung

  1. Die Ausbildung sämtlicher Personen, die im Katastrophenwesen nach dem Gesetz oder dieser Verordnung Funktionen erfüllen, erfolgt durch Kurse und Übungen.
  2. Über die Abordnung zur Teilnahme an Kursen und Übungen entscheidet auf Kantons- und Regionsebene der Regierungsrat auf Antrag des Beauftragten.
  3. Die Gemeinden sind für die Ausbildung ihrer Organe selbst verantwortlich.

5. Kosten

Art. 19 Entschädigung, a) Personell

  1. Im Rahmen der in § 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Verordnung über die Entschädigung bei Einsätzen regelt der Regierungsrat auch die Entschädigung bei vorbereitenden Massnahmen, insbesondere der Ausbildung.

Art. 20 b) Materiell

  1. Die Entschädigungsansätze für die Benützung von Räumlichkeiten und Material richten sich nach den Bundesvorschriften betreffend militärische Einrichtungen; abweichende ortsübliche Ansätze bleiben vorbehalten.

Art. 21 Ausbildungskosten

  1. Die Ausbildungskosten übernehmen der Kanton bei Personen, die auf Kantons- oder Regionsebene Funktionen erfüllen, die Gemeinden bei den auf ihrer Ebene tätigen Personen.

Art. 22 Versicherungen

  1. Der Regierungsrat schliesst die erforderlichen Versicherungen ab.
  2. Einzelheiten regelt der Regierungsrat durch besondere Verordnung (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes).

6. Schlussbestimmungen

Art. 23 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung des Katastrophengesetzes vom 26. Juni 1983 am 1. Januar 1984 in Kraft.
  2. Sie ist im Amtsblatt zu publizieren.