Diese Verordnung delegiert Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und anderen Organisationseinheiten zur selbständigen Erledigung.
Art. 2 Delegationen im Geschäftskreis des Bau- und Justizdepartements
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 3 Delegationen im Geschäftskreis des Volkswirtschaftsdepartements
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 4 Delegationen im Geschäftskreis der Staatskanzlei
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 5 Änderung der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen vom 18. Dezember 1995
Die Änderungen wurden im entpsrechenden Erlass nachgeführt.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am 1. August 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.