Es wird ein «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit» in der Höhe von Fr. 25'000.00 jährlich geschaffen. Dieser wird erstmals 1978 ausgerichtet. Die Preissumme kann erhöht werden durch Beiträge von Gemeinden, Kirchen, Firmen, Vereinen und Privaten.
Art. 2
Der Preis wird verliehen an Personen und Organisationen, die sich um das Verständnis von Entwicklungsproblemen im Zusammenhang Schweiz–Dritte Welt besonders bemüht oder zu deren Lösung beigetragen haben.
Art. 3
Der Preis ist von den Preisträgern für das Problemfeld Entwicklung–Unterentwicklung einzusetzen.
Art. 4
Der Grosse Rat bestimmt je für eine Amtsdauer das siebenköpfige Preiskuratorium, dem drei Mitglieder des Grossen Rates angehören, und das sich im übrigen selber konstituiert. Es wirkt ehrenamtlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.