Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewilligung von motorsportlichen und überregionalen radsportlichen Veranstaltungen.
Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.
Art. 2 Zuständigkeit: Kanton
Soweit dieser oder ein anderer kantonaler Erlass nicht ausdrücklich die Gemeinden oder Private bestimmt, ist der Kanton zuständig für den Vollzug von Bundeserlassen und Erlassen des kantonalen Rechts im Bereich des Strassenverkehrsrechtes, namentlich für:
die Kontrolle über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 34 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse)
die Anordnung von Massnahmen bei Anzeichen von Angetrunkenheit im Strassenverkehr (Art. 55 Abs. 3 SVG)
Nachschulungen fehlbarer Lenkerinnen und Lenker im Strassenverkehr (Art. 40 f. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr)
Verkehrsanordnungen auf Autobahnen, Autostrassen und Kantonsstrassen (Art. 107 der Signalisationsverordnung); soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann der Kanton anstelle der Gemeinde die nötigen Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen sowie auf Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse verfügen
Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 96 Abs. 8 der Signalisationsverordnung
medizinische Abklärungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr sowie für Spezialabklärungen und medizinische Untersuchungen bei Anzeichen von Angetrunkenheit im Strassenverkehr
sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane als zuständig erklärt
Der Kanton ist ferner zuständig für:
die Überwachung des ruhenden und rollenden Strassenverkehrs sowie der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und ‑führerinnen
die Kontrolle über die gewerbsmässige Vermietung von Motorfahrzeugen
die Aufsicht über die Strassensignalisation sowie das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Autobahnen, Autostrassen und Kantonsstrassen
Administrativverfahren im Strassenverkehr
die Prüfung der Motorfahrräder, soweit diese nicht privaten Fachleuten übertragen wurde
die Durchführung der Führerprüfung
das Entfernen von verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend aufgestellten Fahrzeugen sowie die Erhebung der dadurch verursachten Kosten
Art. 3 Zuständigkeit: Gemeinden
Die zuständige Gemeindebehörde:
erteilt die Bewilligung zum Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder auf öffentlichem Grund (Art. 20 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung) sowie für die intensive Verwendung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern abseits öffentlicher Strassen zu Sport- und Vergnügungszwecken unter Vorbehalt von Rennveranstaltungen im Sinne von Art. 1
erteilt die Bewilligung für das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen
verfügt Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen sowie auf Strassen von Güterkorporation und Privatstrassen von kommunalem Interesse
ist für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Gemeindestrassen sowie auf Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse besorgt
Der Regierungsrat kann einer Gemeinde in weiteren Bereichen den Vollzug des Strassenverkehrsrechts auf ihrem Gebiet übertragen, namentlich die Befugnis, Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen zu treffen.
Art. 4 Zuständigkeit: Private
Wer zum Schutze seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat oder auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will, kann nach den Weisungen der zuständigen Gemeindebehörde auf seine Kosten die entsprechenden Signale anbringen.
Art. 5 Verfahren
Das Verfahren beim Erlass von Verkehrsanordnungen richtet sich nach Art. 14 des Strassengesetzes.
Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.
Art. 6 Kosten und Unterhalt
Die Kosten der Signalisation trägt der Strasseneigentümer, soweit in diesem oder einem anderen kantonalen Erlass nichts anderes festgelegt ist.
An den Kosten der Signalisation auf Kantonsstrassen im Eigentum der Gemeinden beteiligt sich der Kanton nach Massgabe von Art. 65 des Strassengesetzes.
Der Strasseneigentümer hat die Signale und Markierungen zu unterhalten.
Art. 7 Reklamen
Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Ohne Bewilligung sind erlaubt:
Plakate an bewilligten Anschlagstellen
unbeleuchtete Firmenanschriften bis zu einer Fläche von 0.8 m², wenn die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nötigen Abstände eingehalten werden
Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflicht des Baugesetzes und spezielle Vorschriften der kommunalen Bauordnungen.
Die Bewilligungsbehörde der Gemeinde hat Gesuche für Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen der zuständigen Behörde des Kantons zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Art. 8 Strafbestimmung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstösst, wird, soweit nicht eine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Busse bestraft.
Art. 9 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und übt die Oberaufsicht beim Vollzug des Gesetzes aus.
Art. 10 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten.
Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
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