Beschluss des Regierungsrates betreffend das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen

734.001Law01.01.2000

Vom 26.11.1902 (Stand 01.01.2000)

Art. 1

  1. Der Gemeinderat wird als die zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne des Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 kompetente ständige Behörde bezeichnet.

Art. 2

  1. Bei den diesbezüglichen Verhandlungen der örtlichen Flurkommission führt ein Mitglied der kantonalen Landwirtschaftskommission den Vorsitz und wirkt bei der Entscheidung selbst mit.

Art. 3

  1. Die kantonale Landwirtschaftskommission ernennt im Voraus dieses Mitglied sowie dessen Stellvertreter.

Art. 4

  1. Publikation dieses Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt und Mitteilung desselben an:
    1. das Eidgenössische Eisenbahndepartement
    2. die Landwirtschaftskommission
    3. die Gemeinderäte

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