Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

646.100Law01.01.2007

Vom 24.06.1985 (Stand 01.01.2007)

Art. 1 Grundsatz

  1. Der Kanton Schaffhausen erhebt von den Haltern von Wasserfahrzeugen eine Steuer.

Art. 2 Verwendung

  1. Der Ertrag der Steuer wird zur Deckung der Kosten, die aus den Schutz- und Ordnungsmassnahmen für die private Schiffahrt entstehen, und für Beiträge zur Erhaltung der Erholungslandschaft am Rhein verwendet.

Art. 3 Unterstellung

  1. Der Besteuerung unterstehen alle Wasserfahrzeuge, die mit motorischer Antriebskraft ausgerüstet sind und:
    1. für deren Inverkehrsetzung eine Betriebsbewilligung des Kantons Schaffhausen erforderlich ist
    2. im Kanton Schaffhausen ihren Standort haben
    3. vom Schaffhauser Ufer aus auf den Rhein in Verkehr gesetzt werden

Art. 4 Steuerbefreiung

  1. Von der Besteuerung befreit sind:
    1. Wasserfahrzeuge des Bundes und des Kantons
    2. Wasserfahrzeuge, die auf Grund einer eidgenössischen Konzession betrieben werden
    3. Wasserfahrzeuge der Polizei
  2. Der Regierungsrat kann weitere Wasserfahrzeuge, die öffentlichen Interessen dienen, von der Besteuerung befreien.

Art. 5 Steuerberechnung

  1. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach Motorenleistung.
  2. Die jährliche Steuer beträgt: a) für Wasserfahrzeuge mit Motor: Grundtaxe Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W des Motors, ausgenommen beim 2-Takt-Motor: beim 2-Takt-Motor: b) Kollektivbetriebsbewilligung für Bootsbauer und Händler: Grundtaxe: Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W der in der Kollektivbetriebsbewilligung aufgeführten Motorenleistung gemäss lit. a

Art. 6 Verzugsfolgen

  1. Wenn ein Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist, kann die Betriebsbewilligung verweigert oder entzogen werden.

Art. 7 Vollziehungsverordnung

  1. Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes eine Verordnung.

Art. 8 Strafbestimmungen

  1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugsvorschriften werden mit Busse bestraft.
  2. Die Untersuchung und Beurteilung erfolgt durch das Baudepartement.

Art. 9 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk, auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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