Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
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Art. 2 Steuersubjekt
Steuerpflichtig sind die Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten.
Art. 3 Subjektive Steuerbefreiung
Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind befreit:
der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes
der Kanton Schaffhausen und seine Anstalten
die Schaffhauser Gemeinden und ihre Anstalten, soweit sie öffentlichen Zwecken dienen
Personalvorsorgeeinrichtungen von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, sofern die Mittel der Stiftung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen
juristische Personen im Kanton Schaffhausen, die in der Schweiz oder im gesamtschweizerischen Interesse ausschliesslich öffentliche, religiöse, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke verfolgen
die Ehegatten, die eingetragenen Partner sowie die Nachkommen, Adoptiv- und Stiefkinder. Den Nachkommen gleichgestellt sind Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat
Vermögensanfälle und Zuwendungen an andere Kantone und an ausserkantonale Gemeinden sowie an ausserkantonale juristische Personen für ausschliesslich öffentliche, religiöse, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke sind steuerfrei, wenn die Kantone Gegenrecht halten. Zum Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen ist der Regierungsrat zuständig.
Art. 4 Örtliche und zeitliche Voraussetzungen
Die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser bei seinem Tod oder Schenker im Zeitpunkt des Vermögensüberganges den Wohnsitz im Kanton hatte oder wenn im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen zugewendet werden.
Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensüberganges.
Das Bundesrecht und Staatsverträge über das Verbot der Doppelbesteuerung bleiben vorhalten.
Art. 5 Steuerobjekt: Erbschaftssteuer
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensanfälle und Zuwendungen kraft gesetzlichen Erbrechtes oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Ersatzverfügung, Nacherbeneinsetzung, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall).
Steuerbar sind auch:
das einer Stiftung auf den Todesfall gewidmete Vermögen
Zuwendungen durch Einräumung von Nutzniessungsrechten
der Erlass von Verbindlichkeiten gegenüber einem Schuldner
Zuwendungen von Versicherungsleistungen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden oder nicht unter die in Art. 7 lit. a genannten Versicherungsleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen fallen
Art. 6 Steuerobjekt: Schenkungssteuer
Der Schenkungssteuer unterliegen alle freiwilligen Zuwendungen unter Lebenden, durch die ein Beschenkter oder Begünstigter aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird, mit Einschluss der Vorempfänge und des Erbauskaufes.
Steuerbar sind auch:
das einer Stiftung zu Lebzeiten gewidmete Vermögen
die zu Lebzeiten eines Versicherungsnehmers durch versicherungsvertragliche Begünstigung erfolgten Zuwendungen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden
Entgeltliche Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen des einen Teils in einem klaren Missverhältnis zur Gegenleistung stehen, werden für den durch die Gegenleistung nicht gedeckten Wert der Leistung einer Schenkung gleichgestellt.
Art. 7 Objektive Steuerbefreiung
Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind befreit:
Versicherungsleistungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Leistungen und Zuwendungen des Arbeitgebers (Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Lohnnachzahlungen usw.). Diese unterliegen der Einkommenssteuer gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern
Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen und die Vorausbezüge für noch nicht erzogene oder gebrechliche Kinder gemäss Art. 631 Abs. 2 ZGB
Entschädigungen gemäss Art. 334 und 334bis ZGB
der Hausrat
Zuwendungen für Erziehung und Ausbildung, soweit sie das übliche Mass nicht übersteigen
die ganze oder teilweise Befreiung von einer Schuld mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen eine sittliche Pflicht erfüllt wird (Art. 239 OR)
2 Steuerbemessung
Art. 8 Umfang
Massgebend für den Umfang der Steuerpflicht ist:
bei Vermögensanfällen und Zuwendungen auf den Todesfall der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges
bei Schenkungen unter Lebenden der Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung
bei einem an eine aufschiebende Bedingung geknüpften Vermögensübergang der Zeitpunkt, an dem die Bedingung eintritt
bei Nacherbeneinsetzung der Zeitpunkt der Beendigung der Vorerbschaft
bei Verschollenheitserklärung der Zeitpunkt, da diese rechtskräftig wird
Die steuerbaren Vermögensanfälle werden, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes festgesetzt ist, zum Verkehrswert bewertet. Die Bewertung erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern. Geschäftsvermögen ist zum Substanzwert, höchstens jedoch zum Verkehrswert nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern zu bewerten.
Bei regelmässig gehandelten Wertpapieren gilt der Kurswert als Verkehrswert, in den übrigen Fällen gilt der Substanzwert, höchstens jedoch der Verkehrswert nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern.
Für Nutzniessung, Renten und andere wiederkehrende Leistungen ist der kapitalisierte Wert für die Besteuerung massgebend.
Vom Nutzniessungsvermögen ist der Kapitalwert der Nutzniessung durch den Nutzniesser, das blosse Eigentum abzüglich des Kapitalwertes der Nutzniessung durch den Eigentümer zu versteuern.
Bei Zuwendungen aus Versicherungsvertrag richtet sich die Bewertung nach der ausbezahlten Summe oder bei nicht fälligen Versicherungen nach dem Rückkaufswert.
Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Einschluss der erforderlichen Gebäude ist der Übernahmepreis, mindestens aber der Ertragswert massgebend, sofern ein Erbe sie zur eigenen Bewirtschaftung übernimmt oder wenn der Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet.
Art. 10 Steuerüberwälzung
Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass überbunden oder wird sie vom Schenker selbst bezahlt, so erhöhen sich die für die Steuerberechnung massgebenden Vermögensanfälle und Zuwendungen um diesen Steuerbetrag.
Art. 11 Steuerfreie Beträge
Von den Vermögensanfällen und Zuwendungen aus Erbschaft und Schenkung sind beim einzelnen Empfänger als steuerfrei in Abzug zu bringen:
Fr. 30'000.00 bei Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern
Fr. 10'000.00 bei allen übrigen Erbschafts- und Schenkungsempfängern
Der diese steuerfreien Beträge übersteigende Betrag ist steuerbar.
Bei mehrmaligen Zuwendungen an eine Person durch den gleichen Erblasser oder Schenker wird der Steuerfreibetrag nur einmal gewährt. Er ist auf die erste oder die ersten Zuwendungen anzurechnen.
3 Steuerberechnung
Art. 12 Steuersätze, Zuschlag
Die einfache Steuer beträgt:
2% für die ersten Fr. 10'000.00
3% für die weiteren Fr. 10'000.00
4% für die weiteren Fr. 20'000.00
5% für die weiteren Fr. 40'000.00
6% für die weiteren Fr. 60'000.00
7% für die weiteren Fr. 90'000.00
8% für die weiteren Fr. 130'000.00
9% für die weiteren Fr. 160'000.00
10% für die weiteren Fr. 180'000.00
Für Beträge über Fr. 700'000.00 beträgt die Steuer einheitlich 8%
Von der nach Abs. 1 berechneten Steuer schulden:
Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern: den einfachen Betrag
Grosseltern, voll- und halbbürtige Geschwister: den zweifachen Betrag
andere Verwandte des elterlichen Stammes: den dreifachen Betrag
Verwandte des grosselterlichen Stammes: den vierfachen Betrag
alle übrigen Erbschafts- und Schenkungsempfänger: den fünffachen Betrag
Schwägerschaft wird der Verwandtschaft gleichgestellt.
Für die Berechnung des Zuschlages ist der gesamte Vermögensanfall oder die gesamte Zuwendung massgebend, die der Steuerpflichtige erhält, auch wenn ein Teil nicht im Kanton steuerpflichtig ist.
Macht der Erblasser oder Schenker dem gleichen Empfänger mehrere Zuwendungen, so wird auf den Gesamtbetrag der Zuwendung abgestellt.
Art. 13 Vor- und Nacherbe
Der Vorerbe versteuert beim Anfall nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser den kapitalisierten Ertrag des Nachlasses.
Der Vorerbe entrichtet beim Anfall nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser die ordentliche Steuer, sofern der Nacherbe auf den Überrest gesetzt ist.
Erwirbt der Vorerbe zufolge Wegfalls des Nacherben den Nachlass endgültig, so entrichtet er hiefür die ordentliche Steuer.
Der Nacherbe entrichtet beim Anfall die Steuer nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
4 Steuerveranlagung
Art. 14 Veranlagungsgrundlage
Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars bzw. des Teilungsvertrages veranlagt.
Grundlage für die Veranlagung der Schenkungssteuer ist die Steuererklärung.
Art. 15 Meldepflicht
Schenker, Beschenkte und Grundbuchamt haben der Erbschaftsbehörde des Wohnsitzes des Schenkers innert dreissig Tagen seit dem Vermögensübergang schriftlich Mitteilung zu machen. Die Meldepflicht wird erfüllt durch Abgabe der Steuererklärung oder der Handänderungsmitteilung.
Art. 16 Veranlagungsverjährung
Das Recht, eine Veranlagung einzuleiten, verfällt, vorbehältlich des Art. 25 Abs. 2 und 3, fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Erbgang eröffnet oder die Schenkung vollzogen wurde, in jedem Fall aber nach 10 Jahren.
Kann die Veranlagung erst nach Beendigung eines Erbschaftsprozesses oder nach Abschluss eines Verschollenheitsverfahrens erfolgen, so beginnt die Verjährungsfrist nach der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses oder des Verfahrens.
Art. 17 Behörden
Die Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfolgt durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde unter Aufsicht des zuständigen Departements.
Das Finanzdepartement überwacht das gesamte Erbschafts- und Schenkungssteuerwesen, das für das Erbschaftswesen zuständige Departement das Inventur- und Teilungswesen.
Art. 18 Auskunfts- und Geheimhaltungspflicht
Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern betreffend die Auskunfts-, Melde-, Bescheinigungs-, Geheimhaltungs- und Mitwirkungsflicht werden sinngemäss angewendet.
Art. 19 Eröffnung
Die Kanzlei der Erbschaftsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung den Betrag des steuerbaren Vermögensanfalles oder der steuerbaren Zuwendung, den Steuersatz, den Steuerzuschlag und den Steuerbetrag fest.
Betrifft die Veranlagung mehrere Erben oder Beschenkte, so gilt sie als jedem Steuerpflichtigen zugestellt, wenn sie einem von den Erben oder Beschenkten bezeichneten Vertreter zugestellt wird.
Art. 20 Rechtsmittel
Gegen die Veranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet bei der Kanzlei der Erbschaftsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf ein mit der Einsprache eingereichtes Gesuch hin kann die Frist zur Begründung der Einsprache angemessen verlängert werden.
Das Rechtsmittel des Rekurses ist zulässig gegen Einspracheentscheide in Streitigkeiten über die Steuerpflicht, die Veranlagung und die Nach- und Strafsteuern. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage.
Über Einsprachen entscheidet die kantonale Steuerkommission, über Rekurse das Obergericht (Art. 36b VRG). Bezüglich Gerichtsferien gilt Art. 39 Abs. 2 VRG.
Das Veranlagungs- und Einspracheverfahren ist kostenfrei. Bei schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten können besondere Abklärungskosten den Verursachern überbunden werden.
5 Steuerbezug
Art. 21 Steuerbezug
Der Kanton bezieht die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern betreffend Steuerbezug, Sicherung und Erlass sinngemäss anzuwenden.
Art. 22 Fälligkeit, Verzugszins
Die Steuerforderungen werden fällig mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung.
Die Zahlungsfrist beträgt neunzig Tage.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Steuerforderung zu verzinsen. Die Erhebung einer Einsprache, eines Rekurses oder einer Beschwerde befreit nicht von der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen.
Art. 23 Zahlungspflicht, Haftung
Die Steuer ist vom Erben, Vermächtnisnehmer, Beschenkten oder Begünstigten zu bezahlen.
Sind die Vermögensanfälle und Zuwendungen mit einer Nutzniessung belastet, so sind die Steuern aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.
Für die Schenkungssteuer haftet auch der Schenker, wenn die Steuer beim Beschenkten uneinbringlich ist. In diesen Fällen findet Art. 10 keine Anwendung.
Art. 24 …
Art. 25 Bezugsverjährung
Veranlagte Steuern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft.
Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
während der Dauer eines Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens
solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist
solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz Wohnsitz hat
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird, durch jede ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden sowie durch die Einleitung einer Strafverfolgung wegen ungenügender Versteuerung. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
Art. 26 Grundpfandrecht
Für die Steuern, Nachsteuern, Strafzuschläge und Bussen haftet ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 119 des Einführungsgesetzes zum ZGB auf den Grundstücken, die Gegenstand der steuerbaren Zuwendung oder des steuerbaren Vermögensanfalles sind.
Art. 27 Erlass
Das Finanzdepartement ist ermächtigt, dem Steuerpflichtigen die Steuer ganz oder teilweise zu erlassen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
6 Strafbestimmungen
Art. 28
Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug finden die Bestimmungen über die Nachsteuern und die Strafbestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern sinngemäss Anwendung.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 29 Vollzugsvorschriften
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 30 Übergangsrecht
Diesem Gesetz unterstehen alle Erbschaften, die nach seinem Inkrafttreten anfallen, und alle Schenkungen, die von diesem Zeitpunkt an vollzogen werden.
Vermögensherausgaben (Vorempfänge) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterliegen dem alten Recht; dagegen sind sie für die Satzbestimmung einzubeziehen. Noch nicht gemeldete Schenkungen und Vorempfänge unterliegen dem neuen Recht.
Art. 31
Durch dieses Gesetz werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Erbschaftssteuergesetz vom 19. September 1910.
Art. 32 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.