Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der kantonalen und städtischen Finanzaufsicht. Als solches unterstützt sie:
den Grossen Rat (Kantonsrat) und die Geschäftsprüfungskommission sowie den Grossen Stadtrat und die Geschäftsprüfungskommission bei der Ausübung ihrer Oberaufsicht über die kantonale und städtische Verwaltung. Die Finanzkontrolle kann der zuständigen Geschäftsprüfungskommission auf deren Anfrage direkt Auskünfte erteilen. Die Auskünfte werden auch dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates oder Stadtrates zur Kenntnis gebracht
den Regierungsrat und das Finanzdepartement sowie den Stadtrat und das Finanzreferat bei der Aufsicht über die Verwaltung
Art. 2 Stellung
Die Finanzkontrolle ist in fachlicher Hinsicht unabhängig und selbständig. Administrativ ist sie dem Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen zugeordnet.
2 Organisation
Art. 3 Organisation
Die Finanzkontrolle wird von einer in Revisionsfragen befähigten Person geleitet, welcher das notwendige Fachpersonal beigegeben ist.
Die Chefin oder der Chef der Finanzkontrolle ist für die erforderliche fachliche Ausbildung der Mitarbeitenden sowie für die Revisionsstrategie und das Revisionskonzept verantwortlich.
Art. 4 Beizug von Sachverständigen
Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse oder nimmt dieser einen ausserordentlichen Zeitaufwand in Anspruch, kann die Finanzkontrolle im Rahmen des Voranschlages oder der bewilligten Kredite Sachverständige beiziehen.
Art. 5 Dokumentation, Akteneinsicht und Information
Der Finanzkontrolle sind alle Beschlüsse des Regierungsrates und des Grossen Rates sowie des Stadtrates und des Grossen Stadtrates, die Einfluss auf den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen haben, zuzustellen.
Die Departemente sowie Verwaltungsabteilungen und Betriebe bringen der Finanzkontrolle alle von ihnen erlassenen Verfügungen, Weisungen und Verträge zur Kenntnis, die den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen beeinflussen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Finanzkontrolle uneingeschränkte Akteneinsicht. Unabhängig von der Geheimhaltungspflicht sind die Behörden und Verwaltungsstellen gehalten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder einzureichen und die Finanzkontrolle bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
Aussergewöhnliche Vorkommnisse von wesentlicher finanzieller Tragweite oder von grundsätzlicher Bedeutung sind der Finanzkontrolle unverzüglich zu melden. Die Meldung hat in der Regel auf dem Dienstweg zu erfolgen.
Art. 6 Dienstlicher Verkehr
Die Finanzkontrolle verkehrt mit allen kantonalen Dienststellen und städtischen Abteilungen, Betrieben und Anstalten, die ihrer Aufsicht unterstehen, selbständig und direkt.
Die Finanzkontrolle verkehrt mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den eidgenössischen Finanzinspektoraten direkt.
Art. 7 Verantwortung der Dienststellen, Abteilungen sowie Betrieben und Anstalten
Die Verantwortung für die Einhaltung und die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Kredite und für die bestimmungsgemässe Verwendung der ihnen anvertrauten Mittel liegt unabhängig von der Aufsicht der Finanzkontrolle bei den Dienststellen, Abteilungen sowie Betrieben und Anstalten.
Art. 8 Konsultation
Wesentliche Änderungen in der Organisation oder in den Geschäftsabläufen, welche den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen betreffen, sind vor der Ausführung der Finanzkontrolle zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Art. 9 Vollzugsaufgaben
Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
3 Durchführung der Finanzaufsicht
Art. 10 Aufsichtsbereich
Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht über alle Dienststellen und Abteilungen der kantonalen und städtischen Verwaltung, der Rechtspflege, der Fonds, Spezialverwaltungen und unselbständigen Anstalten und Betriebe aus, soweit diese nicht einer anderen Kontrollstelle übertragen ist.
Durch Beschluss des Regierungsrates oder des Stadtrates kann die Finanzkontrolle mit der Prüfung des Rechnungswesens von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Unternehmungen, Verbänden usw. beauftragt werden, denen der Kanton oder die Stadt Schaffhausen eine öffentliche Aufgabe übertragen, eine Finanzhilfe gewährt oder bei denen sie sich finanziell beteiligt hat.
Art. 11 Grundsätze der Finanzaufsicht
Die Finanzkontrolle übt ihre Kontrolltätigkeit im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Mittel nach den in diesem Reglement aufgeführten sowie nach anerkannten Revisionsgrundsätzen in Anlehnung an das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung aus.
Art. 12 Aufgaben
Die Aufgabe der Finanzkontrolle besteht darin, Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Finanzgebarens zu überwachen.
Der Finanzkontrolle obliegt namentlich:
die laufende Prüfung der Buchführung einschliesslich des Rechnungsabschlusses und des Besoldungswesens unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dazu bedient sie sich der Vorprüfung, mitschreitenden Prüfung, Teilprüfung und Nachprüfung
die Prüfung der veröffentlichten Jahresrechnungen
die Prüfung der Bücher, welche durch die Dienststellen und Abteilungen geführt werden
die Prüfung der Vermögenswerte und der Inventare
die Vornahme von unangemeldeten Kassakontrollen bei sämtlichen Kassastellen sowie bei Bedarf die Mitwirkung bei Kassaübergaben
die Prüfung der Ausgaben aus Bautätigkeit in allen Stadien der Ausführung einschliesslich der Bauabrechnungen unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Aspekten
die Prüfung von Subventionsabrechnungen, Kautionen und Depositen
die Beratung bei der Erarbeitung von allgemeinen oder abteilungsinternen Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Inventarführung, die Kontrolle, die Rechnungsführung sowie bei Organisationsfragen auf dem Gebiet des Kassen- und Rechnungswesens
die Prüfung der Organisation im Kassen- und Rechnungswesen hinsichtlich der Wirksamkeit vorbeugender Kontrollmassnahmen
die Koordination der Kontrolltätigkeiten mit anderen Stellen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen
die Vornahme von Prüfungen in Absprache mit dem Bund
die Beratung im Bereich der Kontrolltätigkeiten innerhalb der Dienststelle oder Abteilung, wie Aufbau- und Ablauforganisation, Internes Kontrollsystem und der Abstimmberichte
die fachliche Betreuung der Anweisungs- und Belegkontrollen
die Revisionstätigkeit gemäss besonderem Auftrag des Regierungsrates oder des Stadtrates
die Prüfung von Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsrechnungen
Art. 13 WoV-Dienststellen und ‑Abteilungen
Die Finanzkontrolle ist gemäss WoV-Verordnung und WoV-Reglement Revisionsstelle der WoV-Dienststellen und ‑Abteilungen.
Die Prüfung der WoV-Dienststellen und ‑Abteilungen erfolgt jeweils entsprechend den vorhandenen personellen Kapazitäten.
4 Berichterstattung und Verfahren bei Beanstandungen
Art. 14 Berichterstattung
Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse ihrer Prüfung der kontrollierten und deren vorgesetzter Stelle schriftlich mit.
Die kontrollierte Stelle hat zu den im Revisionsbericht aufgeführten Hinweisen und Fragen in der Regel innert Monatsfrist schriftlich Stellung zu nehmen.
Wenn die Finanzkontrolle eine Prüfung bei einer ausserhalb der Verwaltung stehenden Institution vornimmt, stellt sie den Bericht der geprüften Institution sowie der für diese Institution zuständigen Stelle des betroffenen Gemeinwesens zu.
Art. 15 Beanstandungen und Anträge
Ausgaben und Einnahmen, welche den Grundsätzen der Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit widersprechen, wie auch Unstimmigkeiten und Unzulänglichkeiten der Rechnungsführung sind von der Finanzkontrolle zu beanstanden. Sie kann in ihrem Bericht Anträge stellen.
Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, meldet sie dies dem zuständigen Departement, Referat oder der richterlichen Behörde sowie dem Finanzdepartement oder dem Finanzreferat, welche unverzüglich für die gebotenen Massnahmen sorgen.
Art. 16 Entscheid
Beanstandungen, die mit den betroffenen Amtsstellen nicht direkt erledigt werden können, werden dem Finanzdepartement oder dem Finanzreferat zum Entscheid vorgelegt. Der Regierungsrat oder der Stadtrat entscheidet abschliessend.
5 Schlussbestimmungen
Art. 17 Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Es ersetzt das Reglement vom 16. November 1982 des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die kantonale Finanzkontrolle und das Reglement vom 3. Oktober 1977 des Stadtrates der Stadt Schaffhausen über die städtische Finanzkontrolle.
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