Kulturgesetz

441.100Law01.07.2006

Vom 09.01.2006 (Stand 01.07.2006)

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

  1. Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit das kulturelle Leben und Schaffen in seiner Vielfalt sowie die Kulturvermittlung. Sie pflegen das kulturelle Erbe.
  2. Kanton und Gemeinden sorgen für Rahmenbedingungen, welche der Entfaltung des kulturellen Lebens dienen und welche den Zugang zu kulturellen Aktivitäten ermöglichen und erleichtern.

Art. 2 Künstlerische Freiheit

  1. Kanton und Gemeinden achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Freiheit und die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens.

Art. 3 Delegation

  1. Kanton und Gemeinden können mit Leistungsvereinbarungen kulturelle Aufgaben öffentlichen oder privaten Institutionen übertragen.

2 Aufgaben von Kanton und Gemeinden

Art. 4 Gemeinden

  1. Die Kulturförderung, die Kulturvermittlung und die Pflege des kulturellen Erbes obliegen grundsätzlich den Gemeinden.

Art. 5 Kanton

  1. Der Kanton unterstützt die Bestrebungen der Gemeinden sowie die Tätigkeit von Privaten und kulturellen Institutionen.
  2. Er setzt sich für die Förderung und Vermittlung zeitgenössischer Kultur und die Bewahrung, Pflege, Erforschung sowie Vermittlung des überlieferten Kulturgutes ein.
  3. Er übernimmt kulturelle Aufgaben selber, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Art. 6 Zusammenarbeit

  1. Der Kanton arbeitet mit Trägern des kulturellen Lebens in der Schweiz und im Ausland zusammen.
  2. Er unterstützt insbesondere die interkantonalen und grenzüberschreitenden Bestrebungen zur kulturellen Zusammenarbeit und die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen.
  3. Er sucht die Zusammenarbeit mit den Gemeinden und mit Privaten.

Art. 7 Massnahmen

  1. Als mögliche Kulturfördermassnahmen gelten insbesondere:
    1. die Gewährung von Beiträgen an das kulturelle Schaffen, an das kulturwissenschaftliche Forschen oder an die Vermittlung von kulturellen Werten
    2. die Unterstützung kultureller Einrichtungen
    3. die Förderung kultureller Begegnungen und des Kulturaustausches
    4. die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen
    5. die Vergabe von Atelierstipendien
    6. die Erteilung von Aufträgen insbesondere im Rahmen der Gestaltung öffentlicher Bauten und Anlagen
    7. der Erwerb von künstlerischen Werken
    8. die Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen
  2. Das zuständige Departement kann die Wirksamkeit der Kulturfördermassnahmen überprüfen.
  3. Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturförderung beteiligen.

3 Finanzierung

Art. 8 Grundsatz

  1. In der Regel werden die Beiträge für die Kulturförderung und die Kulturpflege vom Regierungsrat aus dem Lotteriegewinnfonds entnommen.
  2. Der Regierungsrat kann aus den Mitteln des Lotteriegewinnfonds für einzelne Fördermassnahmen Rahmenkredite sprechen.
  3. Im Rahmen des ordentlichen Staatsvoranschlages kann der Kanton Beiträge für Aufwendungen zur künstlerischen Ausgestaltung kantonaler Bauten und Anlagen aus den allgemeinen Staatsmitteln leisten.

Art. 9 Weitere Finanzierungsmöglichkeiten

  1. Der Kanton leistet im Rahmen des Staatsvoranschlages Beiträge für die Kulturförderung und die Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln, wenn die Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds nicht mehr ausreichen, um Beiträge für die Kulturförderung und die Kulturpflege zu leisten.

4 Beitragsleistungen

Art. 10 Grundsatz

  1. Finanzielle Beiträge und Leistungen werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
  2. Unterstützung kann auch durch Sachleistungen, Beratung sowie durch die Übernahme von Patronaten geleistet werden.

Art. 11 Auflagen, Bedingungen

  1. Beitragsleistungen sind in der Regel von angemessenen Leistungen der Beitragsempfänger und von Gemeinden oder von Dritten abhängig.
  2. Der Kanton kann:
    1. seine Beitragsleistungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden
    2. von den Beitragsempfängern Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen
    3. die Gewährung von Beiträgen von der Einhaltung von Leistungsvereinbarungen abhängig machen
  3. Beitragsleistungen an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb des Kantons können ausgerichtet werden, wenn die Projekte eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. gesamtschweizerische Bedeutung
    2. besonderes Interesse der kulturellen Darstellung des Kantons Schaffhausen
    3. unmittelbarer Nutzen für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Schaffhausen

5 Weitere Bestimmungen

Art. 12 Vorbehaltenes Recht

  1. Das Gesetz findet keine Anwendung, soweit Kulturförderung, Kulturvermittlung oder Kulturpflege durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt sind.

Art. 13 Vollzug

  1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen zusätzlichen Regelungen in einer Verordnung.

Art. 14 In-Kraft-Treten

  1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
  2. Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten.
  3. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.