Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit das kulturelle Leben und Schaffen in seiner Vielfalt sowie die Kulturvermittlung. Sie pflegen das kulturelle Erbe.
Kanton und Gemeinden sorgen für Rahmenbedingungen, welche der Entfaltung des kulturellen Lebens dienen und welche den Zugang zu kulturellen Aktivitäten ermöglichen und erleichtern.
Art. 2 Künstlerische Freiheit
Kanton und Gemeinden achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Freiheit und die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens.
Art. 3 Delegation
Kanton und Gemeinden können mit Leistungsvereinbarungen kulturelle Aufgaben öffentlichen oder privaten Institutionen übertragen.
2 Aufgaben von Kanton und Gemeinden
Art. 4 Gemeinden
Die Kulturförderung, die Kulturvermittlung und die Pflege des kulturellen Erbes obliegen grundsätzlich den Gemeinden.
Art. 5 Kanton
Der Kanton unterstützt die Bestrebungen der Gemeinden sowie die Tätigkeit von Privaten und kulturellen Institutionen.
Er setzt sich für die Förderung und Vermittlung zeitgenössischer Kultur und die Bewahrung, Pflege, Erforschung sowie Vermittlung des überlieferten Kulturgutes ein.
Er übernimmt kulturelle Aufgaben selber, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Art. 6 Zusammenarbeit
Der Kanton arbeitet mit Trägern des kulturellen Lebens in der Schweiz und im Ausland zusammen.
Er unterstützt insbesondere die interkantonalen und grenzüberschreitenden Bestrebungen zur kulturellen Zusammenarbeit und die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen.
Er sucht die Zusammenarbeit mit den Gemeinden und mit Privaten.
Art. 7 Massnahmen
Als mögliche Kulturfördermassnahmen gelten insbesondere:
die Gewährung von Beiträgen an das kulturelle Schaffen, an das kulturwissenschaftliche Forschen oder an die Vermittlung von kulturellen Werten
die Unterstützung kultureller Einrichtungen
die Förderung kultureller Begegnungen und des Kulturaustausches
die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen
die Vergabe von Atelierstipendien
die Erteilung von Aufträgen insbesondere im Rahmen der Gestaltung öffentlicher Bauten und Anlagen
der Erwerb von künstlerischen Werken
die Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen
Das zuständige Departement kann die Wirksamkeit der Kulturfördermassnahmen überprüfen.
Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturförderung beteiligen.
3 Finanzierung
Art. 8 Grundsatz
In der Regel werden die Beiträge für die Kulturförderung und die Kulturpflege vom Regierungsrat aus dem Lotteriegewinnfonds entnommen.
Der Regierungsrat kann aus den Mitteln des Lotteriegewinnfonds für einzelne Fördermassnahmen Rahmenkredite sprechen.
Im Rahmen des ordentlichen Staatsvoranschlages kann der Kanton Beiträge für Aufwendungen zur künstlerischen Ausgestaltung kantonaler Bauten und Anlagen aus den allgemeinen Staatsmitteln leisten.
Art. 9 Weitere Finanzierungsmöglichkeiten
Der Kanton leistet im Rahmen des Staatsvoranschlages Beiträge für die Kulturförderung und die Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln, wenn die Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds nicht mehr ausreichen, um Beiträge für die Kulturförderung und die Kulturpflege zu leisten.
4 Beitragsleistungen
Art. 10 Grundsatz
Finanzielle Beiträge und Leistungen werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Unterstützung kann auch durch Sachleistungen, Beratung sowie durch die Übernahme von Patronaten geleistet werden.
Art. 11 Auflagen, Bedingungen
Beitragsleistungen sind in der Regel von angemessenen Leistungen der Beitragsempfänger und von Gemeinden oder von Dritten abhängig.
Der Kanton kann:
seine Beitragsleistungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden
von den Beitragsempfängern Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen
die Gewährung von Beiträgen von der Einhaltung von Leistungsvereinbarungen abhängig machen
Beitragsleistungen an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb des Kantons können ausgerichtet werden, wenn die Projekte eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
gesamtschweizerische Bedeutung
besonderes Interesse der kulturellen Darstellung des Kantons Schaffhausen
unmittelbarer Nutzen für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Schaffhausen
5 Weitere Bestimmungen
Art. 12 Vorbehaltenes Recht
Das Gesetz findet keine Anwendung, soweit Kulturförderung, Kulturvermittlung oder Kulturpflege durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt sind.
Art. 13 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen zusätzlichen Regelungen in einer Verordnung.
Art. 14 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.