Für die Kantonsschule besteht eine Aufsichtskommission; sie besteht aus dem Erziehungsdirektor bzw. der Erziehungsdirektorin, dem Rektor bzw. der Rektorin der Kantonsschule sowie aus mindestens sieben Mitgliedern und wird auf Vorschlag des Erziehungsrates durch den Regierungsrat gewählt (Art. 74 Schulgesetz). Der Regierungsrat bezeichnet auf Vorschlag des Erziehungsrates aus der Mitte der Gewählten den Kommissionspräsidenten.
Als weiteres stimmberechtigtes Mitglied gehört der Aufsichtskommission ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Lehrerschaft der Kantonsschule an. Dessen bzw. deren Wahl erfolgt durch die Kantonsschulkonferenz auf Amtsdauer.
Bei Verhinderung kann sich der Rektor bzw. die Rektorin durch den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin vertreten lassen.
Art. 2 Sekretariat Protokoll
Die Kantonsschule besorgt das Protokoll und die Sekretariatsgeschäfte.
Art. 3 Fachexperten Kommissionen
Zur Behandlung besonderer Geschäfte kann die Aufsichtskommission Abteilungsleiter bzw. ‑leiterinnen und Fachexperten bzw. ‑expertinnen zuziehen sowie Kommissionen bilden.
Art. 4 Sitzungen
Die Aufsichtskommission versammelt sich auf schriftliche Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf schriftliches Begehren von mindestens drei Mitgliedern.
Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Dringliche Geschäfte können auf dem Zirkularweg oder durch nachträglich zu genehmigende präsidiale Verfügung erledigt werden.
Art. 5 Amtsgeheimnis
Die in der Aufsichtskommission Mitwirkenden (§ 1–3) unterstehen der behördlichen Schweigepflicht.
Art. 6 Hauptaufgaben
Die Aufsichtskommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Führung der Kantonsschule und über den Unterricht aus.
Sie wacht über den Vollzug der die Kantonsschule betreffenden Erlasse.
Sie erlässt die in ihre Befugnis fallenden Vorschriften.
Sie ist gegenüber den Lehrpersonen, den Schülern und Schülerinnen und deren Eltern im Rahmen der Bestimmungen über die Befugnisse der Schulbehörden weisungsberechtigt.
Art. 7 Mitarbeit in Kommissionen
Mitglieder der Aufsichtskommission arbeiten in den von der Schulleitung eingesetzten Kommissionen für die Anstellung von Hauptlehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern mit.
Art. 8 Eigene Obliegenheiten
In eigener Kompetenz obliegt der Aufsichtskommission insbesondere:
a) der Erlass einer Verordnung über die Stellung, die Rechte und die Pflichten der Schülerorganisation der Kantonsschule (Art. 49 Schulgesetz)
b)–c) …
d) die Antragstellung zu allen Geschäften und Verordnungen, die der Erziehungsrat zu behandeln hat
e) die Aufnahme von Hospitanten
f) …
Art. 9 Antragsrecht
Die Aufsichtskommission stellt insbesondere Antrag an den Erziehungsrat:
a)–c) …
über die Durchführung von Schulversuchen oder das Führen von Versuchsklassen
für die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin
Art. 10–12 …
Art. 13 Inspektionspflicht und ‑recht
Die Kommissionsmitglieder mit Ausnahme des Lehrervertreters bzw. der Lehrervertreterin sind verpflichtet, Unterrichtslektionen des ihnen zugeteilten Fachbereichs zu besuchen sowie an den Prüfungen teilzunehmen.
Alle Kommissionsmitglieder sind jederzeit berechtigt, weitere Unterrichtsbesuche vorzunehmen, der Lehrervertreter bzw. die Lehrervertreterin jedoch nur mit Bewilligung des Rektors bzw. der Rektorin.
Über erfolgte Besuche ist jährlich Bericht zu erstatten.
Alle Kommissionsmitglieder haben das Recht, an den Konferenzen der Kantonsschule mit beratender Stimme teilzunehmen.
Art. 14 Rekurse
Die Aufsichtskommission entscheidet alle Rekurse und Beschwerden in Schulangelegenheiten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Prüfungsordnungen.
Fälle, die die Aufsichtskommission in erster Instanz behandelt, können in zweiter Instanz an den Erziehungsrat gebracht werden.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 24. April 1984 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
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