Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen.
Art. 2 Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung für IKAPOL-Einsätze sowie eine einfache, einheitliche Berichts-, Budget- und Rechnungsstellungsstruktur.
Art. 3 Definition
Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch einzelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist.
Art. 4 Grundsätze
Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Einsätzen gelten folgende Grundsätze:
Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizeihoheit der Kantone Rechnung
Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert
Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandanten des Einsatzkantons unterstellten Kräfte (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps) entscheidet
Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder
IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen
Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ihrem Stammkorps unterstellt
Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizeikräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen
Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Standortkanton bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln
Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis
Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkanton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten
Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen Ereignissen gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungsverordnung
2 Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf
Art. 5 Gremien
Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-Einsätzen sind folgende Gremien massgebend:
Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP)
Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP)
Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS)
Art. 6 AG GIP
Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung besonderer Ereignisse die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP
Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP
Festlegung des organisatorischen Zeitplans
Erlass von Richtlinien für die Informationsführung
Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz
Veranlassung der Auswertung des Einsatzes
Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für einen IKAPOL Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes
Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unterstützung aufgrund der eigenen Lageanalyse
Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten
Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält
Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) gehören der AG GIP die folgenden Funktionen und Organe an:
die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate
ein bis zwei Vertreter des Bundes
Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone
Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps
Zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin und der Stadt Zürich
Präsident der KKPKS
Je nach Lage können weitere Vertreter und Experten beigezogen werden
Art. 7 AG OP
Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben:
Lagebeurteilung aus operativer Sicht
Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel
Koordination der Bereitstellung dieser Mittel
Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen Entscheide
Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin um IKAPOL-Einsätze
Bereitstellung der Entscheidgrundlagen
allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung
Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen
Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operationsplans
Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS
Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen
Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten
Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Funktionen und Organe an:
Die polizeilichen Konkordatspräsidenten der vier Konkordate
Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol)
Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps
Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich
Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisationen wie Grenzwachtkorps, VBS etc. sowie mit Kommandanten weiterer städtischer Polizeikorps ergänzt werden
Art. 8 IKKS
Der IKKS entscheidet über den Einsatz derjenigen Kräfte des Bundes, der Kantone und der Städte, die nicht dem jeweiligen Einsatzkanton angehören oder von diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich ist der IKKS dem Kommandanten des einsatzführenden Kantons zu unterstellen. Sind mehrere Kantone vom Einsatz betroffen, so wird seine Unterstellung im Einzelfall auf Antrag der AG OP durch die AG GIP bestimmt. Die AG GIP unterstellt den IKKS entweder einem der einsatzführenden Kantone oder aber der AG OP, wobei diesfalls die AG OP während des Einsatzes tatsächlich verfügbar sein muss, um die entsprechenden Entscheide fällen zu können.
Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung.
Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an:
der Stabschef
ein bis zwei Führungsgehilfen
je ein Vertreter der Polizeikonkordate
je ein Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich
ein Vertreter des Bundes
Nach Bedarf wird der Stab mit Vertretern weiterer Organisationen wie Armee, Grenzwachtkorps, SBB etc. ergänzt
Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die AG OP bestimmt. Die weiteren Stabsangehörigen werden durch ihre Korps bzw. Organisationen bestimmt.
Art. 9 Abläufe
Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Präsidenten der KKPKS, unter dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Kantone regeln selber, wer innerhalb des Kantons und wann mit dem Antrag für einen IKAPOL-Einsatz an das Konkordat gelangt.
Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.
Bei nichtvorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastrophen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Krisenstab bildet den Ansprechpartner für die kantonale und die nationale Katastrophenorganisation.
3 Finanzielles
Art. 10 Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze.
IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit Fr. 600.00 pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abreise im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.
Zugunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum eintreffen müssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr. 200.00 pro Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitungen inklusive die einsatzorientierte Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrechnet.
Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL-Einsatz-Ereignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.
Art. 11 Private Anlässe
Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet.
Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungsverordnung deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-Ansätze.
Art. 12 Territorialprinzip
Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden.
Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.
Art. 13 Übrige Aufwendungen, Spesen
Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund mit.
Art. 15 Änderungen
Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein.
Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.
Art. 16 Geltungsdauer, Kündigung
Die Vereinbarung gilt unbefristet.
Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
Art. 17 Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende Verwaltungsvereinbarung vom 5. April 1979 über die Kosten interkantonaler Polizeieinsätze gemäss Art. 16 der Bundesverfassung aufgehoben.
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