Beschluss des Regierungsrates betreffend Bezeichnung der zuständigen Amtsstelle für die Bescheinigung von Schiedssprüchen gemäss Art. 9 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 2. November 1929 | Omnilex
Beschluss des Regierungsrates betreffend Bezeichnung der zuständigen Amtsstelle für die Bescheinigung von Schiedssprüchen gemäss Art. 9 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 2. November 1929
Beschluss des Regierungsrates betreffend Bezeichnung der zuständigen Amtsstelle für die Bescheinigung von Schiedssprüchen gemäss Art. 9 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 2. November 1929
Vom 05.11.1930 (Stand 05.11.1930)
Art. 1
Als diejenige Behörde des Kantons Schaffhausen, welche zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäss Art. 9 Abs. 2 des vorerwähnten Abkommens zuständig ist, wird die Obergerichtskanzlei bezeichnet.
Art. 2
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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