Beschluss des Regierungsrates betreffend Bezeichnung der zuständigen Amtsstelle für die Bescheinigung von Schiedssprüchen gemäss Art. 9 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 2. November 1929

279.101Decree05.11.1930

Vom 05.11.1930 (Stand 05.11.1930)

Art. 1

  1. Als diejenige Behörde des Kantons Schaffhausen, welche zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäss Art. 9 Abs. 2 des vorerwähnten Abkommens zuständig ist, wird die Obergerichtskanzlei bezeichnet.

Art. 2

  1. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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