170.100•Gesetz über die Gewaltentrennung
Vom 03.12.1967 (Stand 01.01.1969)
Art. 1
- Mitglieder des Grossen Rates sowie kantonale Funktionäre dürfen nicht Richter sein. Sie können auch nicht der Schätzungskommission für Enteignungen sowie dem Landwirtschaftlichen Schiedsgericht und deren Sekretariaten angehören.
Art. 2
- Die vom Grossen Rat gewählten Behörden und ausserparlamentarischen Kommissionen müssen mehrheitlich aus Personen bestehen, die weder dem Grossen Rat noch der kantonalen Verwaltung angehören.
Art. 3
- Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1969 in Kraft.
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