Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen

130.010Decree18.11.1889

Vom 18.11.1889 (Stand 18.11.1889)

Art. 1

  1. Die Verleihung der Rechte einer öffentlichen kirchlichen Korporation an eine religiöse Genossenschaft geschieht durch den Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates.

Art. 2

  1. Eine solche Verleihung kann nur stattfinden solchen Genossenschaften gegenüber, welche:
    1. eine Zugehörigkeit von mindestens 300 Seelen nachweisen
    2. ihre Organisation vorlegen, aus welcher erhellt
    dass dieselbe keinerlei Bestimmungen enthält, welche der staatlichen Gesetzgebung widersprechen oder den Interessen der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen dass die dauernde Anstellung eines staatlich geprüften Geistlichen vorgesehen ist dass der Geistliche durch die Kirchgemeinde gewählt wird dass seine Amtsdauer acht Jahre beträgt dass für die Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse gesorgt ist, sei es durch schon vorhandene oder erst zu bildende Fonds, oder aber durch Inanspruchnahme der Steuerkraft der Zugehörenden

Art. 3

  1. Die öffentlichen kirchlichen Genossenschaften stehen immer unter der staatlichen Gesetzgebung und der Oberaufsicht des Regierungsrates (Art. 49–54 der Verfassung).
  2. Es haben dieselben dem Regierungsrate alljährlich nach einheitlichem Formular Bericht zu erstatten.
  3. Die Verleihung des öffentlichen rechtlichen Charakters an eine religiöse Genossenschaft schliesst die Verpflichtung zur staatlichen Unterstützung nicht in sich (Art. 52 der Verfassung).

Art. 4

  1. Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

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