Amtsnotariat St.Gallen-Rorschach mit Amtssitz in St.Gallen;
Amtsnotariat Rheintal-Werdenberg-Sarganserland mit Amtssitz in Buchs;
Amtsnotariat See-Gaster mit Amtssitz in Rapperswil;
Amtsnotariat Wil-Toggenburg mit Amtssitz in Wil.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 121 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001.
Enthält das Gesetz keine abweichende Regelung, können die Amtsnotariate ihre Dienstleistungen im Kanton auch ausserhalb ihres Notariatskreises erbringen.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Erhebungen des Bezirksammanns für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die eidgenössische Militärversicherung vom 3. Januar 1967 wird aufgehoben.