872.1•Gesetz über Beitragsleistung von Feuerversicherungsgesellschaften zu Feuerlöschzwecken
Gesetz über Beitragsleistung von Feuerversicherungsgesellschaften zu Feuerlöschzwecken
872.1Law20.12.1954
Vom 28.12.1914 (Stand 20.12.1954)
Art. 1
- Die im Kanton St.Gallen zum Betriebe von Feuerversicherungen konzessionierten Versicherungsgesellschaften haben an die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt jährliche Beiträge von 3½ Rappen von je Fr. 1000.– der im Kanton versicherten Summe zu entrichten.
Art. 2
- Die Beitragsleistung von 31/2 Rappen hat jeweils spätestens Ende März nach Massgabe des Versicherungsbestandes vom 31. Dezember des verflossenen Jahres, erstmals nach demjenigen vom 31. Dezember 1914, zu erfolgen.
Art. 3
- Diese Einnahmen sind zur Unterstützung des Feuerlöschwesens der Gemeinden zu verwenden.
Art. 4
- Die Versicherungsgesellschaften haben alljährlich ihren Versicherungsbestand auszuweisen, und zwar nach den Anordnungen des zuständigen Departementes. Diesem steht zur Kontrolle der angegebenen Versicherungsbestände das Recht der Einsicht in die Bücher zu.
- Unrichtige Angaben haben die Erhebung des doppelten Betrages der vorenthaltenen Steuer zur Folge.
Art. 5
- Auf Rückversicherungsgeschäfte mit der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung.
Art. 6
- Durch dieses Gesetz wird dasjenige vom 30. Dezember 1884 aufgehoben und ersetzt.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.