Zuständige Stelle im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des eidgenössischen Elektrizitätsgesetzes, der erhebliche Personenschäden und erhebliche Beschädigungen von Sachen Dritter zu melden sind, ist die Staatsanwaltschaft.
Art. 2 …
Art. 4
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1967 angewendet.