Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

853.160Agreement01.09.1996

Vom 15.08.1996 (Stand 01.09.1996)

Art. 1

  1. Der Kanton Schaffhausen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
  2. Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Schaffhausen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
  3. Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Art. 2

  1. Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
  2. Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

  1. Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.

Art. 4

  1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

Art. 5

  1. Diese Vereinbarung gilt ab 1. September 1996.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.