Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Solothurn über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung

853.151Law07.09.1968

Vom 13.08.1968 (Stand 07.09.1968)

Art. 1

  1. Die vom Kanton Solothurn ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie auf Grund einer bestandenen Eignungsprüfung erteilt worden sind.
  2. Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im st.gallischen Jagdrecht zu unterziehen.

Art. 2

  1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn werden nur im Einverständnis der solothurnischen Jagdbehörde zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.

Art. 3

  1. Diese Gegenrechtserklärung gelangt ab 7. September 1968 zur Anwendung.

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