Verordnung über Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe

816.11Ordinance01.12.2002

Vom 19.11.2002 (Stand 01.12.2002)

Art. 1 Veranlagung und Bezug

  1. Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe werden der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.

Art. 2 Rechtsweg

  1. Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Kursaalabgabe können mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.

Art. 3 Vollzug

  1. Dieser Erlass wird ab 1. Dezember 2002 angewendet.

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