Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

811.727Agreement16.12.1997

Vom 13.09.1983 (Stand 16.12.1997)

Art. Ziff. 1 {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.727--Ziff. 1}

  1. Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:
    1. zugunsten des Staates und seiner Anstalten;
    2. zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten;
    3. zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden;
    4. zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.

Art. Ziff. 2 … {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.727--Ziff. 2}

Art. Ziff. 3 {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.727--Ziff. 3}

  1. Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 1984 angewendet.

Art. Ziff. 4 {#art_ziff.4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.727--Ziff. 4}

  1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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