Verordnung über die Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes

735.5Law02.11.2005

Vom 24.12.1955 (Stand 02.11.2005)

Art. 1

  1. Zur Feststellung des Schadens aus vorbereitenden Handlungen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes ist der Kreisgerichtspräsident zuständig.

Art. 2

  1. Zur Behandlung von Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Kreisgerichtspräsidenten ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig.

Art. 3

  1. Der Regierungsratsbeschluss betreffend die Bezeichnung der Schätzer nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 und über Aufgaben des Grundbuchverwalters bei Verteilung der Enteignungs- und Brandentschädigungen vom 24. Juli 1931 wird aufgehoben.

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