Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern

714.1Law01.07.1965

Vom 21.06.1965 (Stand 01.07.1965)

Art. 1

  1. Die öffentlichen Gewässer dürfen von jedermann zur Schiffahrt frei benützt werden.
  2. Vorbehalten bleiben Beschränkungen im öffentlichen Interesse und nachgewiesene Privatrechte.

Art. 2

  1. Der Grosse Rat regelt durch Vereinbarungen mit den anderen Uferkantonen und Uferstaaten die Schiffahrt auf den Grenzgewässern.

Art. 3

  1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Vereinbarungen erforderlichen kantonalen Vorschriften.
  2. Soweit nicht kantonale Gesetze eine Regelung treffen, ist der Regierungsrat auch befugt zum Erlass:
    1. der übrigen Vorschriften, für welche die Vereinbarungen die Zuständigkeit des Kantons vorbehalten;
    2. von Vorschriften bis zum Abschluss von Vereinbarungen;
    3. von Vorschriften über die Schiffahrt auf anderen als Grenzgewässern.
  3. Der Regierungsrat kann im Rahmen dieser Befugnisse mit anderen Kantonen und Staaten Abmachungen treffen.

Art. 4

  1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.