714.1•Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern
Vom 21.06.1965 (Stand 01.07.1965)
Art. 1
- Die öffentlichen Gewässer dürfen von jedermann zur Schiffahrt frei benützt werden.
- Vorbehalten bleiben Beschränkungen im öffentlichen Interesse und nachgewiesene Privatrechte.
Art. 2
- Der Grosse Rat regelt durch Vereinbarungen mit den anderen Uferkantonen und Uferstaaten die Schiffahrt auf den Grenzgewässern.
Art. 3
- Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Vereinbarungen erforderlichen kantonalen Vorschriften.
- Soweit nicht kantonale Gesetze eine Regelung treffen, ist der Regierungsrat auch befugt zum Erlass:
- der übrigen Vorschriften, für welche die Vereinbarungen die Zuständigkeit des Kantons vorbehalten;
- von Vorschriften bis zum Abschluss von Vereinbarungen;
- von Vorschriften über die Schiffahrt auf anderen als Grenzgewässern.
- Der Regierungsrat kann im Rahmen dieser Befugnisse mit anderen Kantonen und Staaten Abmachungen treffen.
Art. 4
- Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
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