Grossratsbeschluss über regionale Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Publikumsprodukten des Kleinverkaufs

672.63Decree01.07.1996

Vom 11.04.1996 (Stand 01.07.1996)

Art. Ziff. 1 {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--672.63--Ziff. 1}

  1. Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 2 045 000.– für den Bau regionaler Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen werden genehmigt.

Art. Ziff. 2 {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--672.63--Ziff. 2}

  1. Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des Beitrags der politischen Gemeinden ein Kredit von Fr. 1 023 000.– gewährt.

Art. Ziff. 3 {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--672.63--Ziff. 3}

  1. Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Art. Ziff. 4 {#art_ziff.4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--672.63--Ziff. 4}

  1. Über die dem Staat anfallenden jährlichen Betriebskosten beschliesst der Grosse Rat mit dem Staatsvoranschlag.

Art. Ziff. 5 {#art_ziff.5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--672.63--Ziff. 5}

  1. Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen, umweltschutztechnischen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.

Art. Ziff. 6 {#art_ziff.6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--672.63--Ziff. 6}

  1. Die Regierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit Dritten über die Entsorgung und den Betrieb der regionalen Sammelstellen abzuschliessen.

Art. Ziff. 7 {#art_ziff.7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--672.63--Ziff. 7}

  1. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.

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