Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung

672.5Law01.01.2008

Vom 31.07.2007 (Stand 01.01.2008)

Art. 1 Grundsatz

  1. Der Kanton vollzieht, besondere Vorschriften vorbehalten, die eidgenössische Chemikaliengesetzgebung.
  2. Die Regierung erlässt die Vollzugsvorschriften durch Verordnung.

Art. 2 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

  1. Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften in den Anhängen zur eidgenössischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 über:
    1. Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen bei National- und Kantonsstrassen sowie an Gleisanlagen;
    2. Verwendung von Holzschutzmitteln;
    3. Einschränkungen bei der Verwendung von stickstoffhaltigem und flüssigem Dünger sowie Verbote bei der Verwendung von Dünger;
    4. Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst, ausgenommen an National- und an Kantonsstrassen.

Art. 4 Vollzugsbeginn

  1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.