Regierungsratsbeschluss betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal

633.32Decree09.03.1943

Vom 09.03.1943 (Stand 09.03.1943)

Art. 1

  1. Im Perimeter der Melioration dürfen keine Neubauten erstellt werden ohne die schriftliche Bewilligung der Bauleitung. Wer ohne diese Zustimmung Neubauten errichtet, läuft Gefahr, sie nach Durchführung der Neuzuteilung auf eigene Kosten abbrechen zu müssen.

Art. 2

  1. Das Schlagen von Bäumen jeder Art im Meliorationsgebiet ohne die schriftliche Zustimmung der Bauleitung ist verboten. Die Grundeigentümer haften für den Schaden, der aus Nichtbeachtung dieses Verbotes entsteht.

Art. 3

  1. Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften wird überdies auf Klage der Vollzugskommission hin strafrechtlich verfolgt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.