Der Staat fördert Bestrebungen von Bund und Kantonen zum Abbau technischer Handelshemmnisse zum Zweck der Stärkung des Wirtschaftsstandortes.
Art. 2 Vereinbarungen
Der Staat kann interkantonalen Vereinbarungen zur Harmonisierung von technischen Vorschriften und Normen, namentlich Anforderungen an Bauprodukte und Bauwerke, beitreten.
Art. 3 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.